dd) Aufgrund der vorstehenden Überlegungen und unter Beachtung von BGE 122 I 267, E. 3b, S. 272 ist jedoch zu präzisieren, dass nicht der Umstand des Wegfalles des Aufenthaltszweckes, sondern der Umstand des nicht mehr erfüllten Zulassungsgrundes ausschlaggebend dafür ist, dass die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert wird. Der Beschwerdeführer wurde im Hinblick auf den ursprünglichen Grund für die Erteilung seiner Aufenthaltsbewilligung sodann auch verpflichtet, diesen Grund aufrecht zu erhalten. Er nahm unterschriftlich zur Kenntnis, dass er mit seiner Ehefrau zusammen zu leben habe.