Eine andere Beurteilung ergäbe sich allenfalls dann, wenn einem Betroffenen durch die Fremdenpolizei eine Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbsberechtigung ausgestellt würde, nachdem sich der ursprünglich im Rahmen des Familiennachzugs eingereiste Betroffene von seinem Ehegatten getrennt hatte und dies der Fremdenpolizei bei der Verlängerung der Bewilligung bekannt gewesen wäre. In diesem Falle wäre wohl davon auszugehen, dass die Fremdenpolizei eine Verlängerung trotz Getrenntleben der Ehegatten geprüft und bewilligt hätte, was der Erteilung einer eigenständigen Bewilligung gleichkommen würde. dd)