Durch Nennung des Arbeitgebers im Ausländerausweis soll lediglich klar gestellt werden, dass und bei welchem Arbeitgeber der nachgezogene Ehegatte berechtigt ist, während seines Aufenthaltes in der Schweiz erwerbstätig zu sein. Eine andere Beurteilung ergäbe sich allenfalls dann, wenn einem Betroffenen durch die Fremdenpolizei eine Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbsberechtigung ausgestellt würde, nachdem sich der ursprünglich im Rahmen des Familiennachzugs eingereiste Betroffene von seinem Ehegatten getrennt hatte und dies der Fremdenpolizei bei der Verlängerung der Bewilligung bekannt gewesen wäre.