Der Aufenthalt in der Schweiz steht nach wie vor unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der ehelichen Gemeinschaft und des Zusammenwohnens. Durch Nennung des Arbeitgebers im Ausländerausweis soll lediglich klar gestellt werden, dass und bei welchem Arbeitgeber der nachgezogene Ehegatte berechtigt ist, während seines Aufenthaltes in der Schweiz erwerbstätig zu sein.