Aus den Erwägungen II. 2. c) bb) Der Beschwerdeführer geht davon aus, er habe gestützt auf die ihm erteilte Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung erhalten, deren Verlängerung bzw. Nichtverlängerung nicht mehr im Rahmen des Familiennachzugs zu prüfen ist. Es stellt sich deshalb zunächst die 544 Rekursgericht im Ausländerrecht 2002