Eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers blieb aus, er sprach jedoch offenbar mündlich am Schalter der Fremdenpolizei vor und erklärte, dass er durchaus noch mit seiner Ehefrau zusammenleben wolle, diese jedoch nicht mit ihm. Am 1. März 2002 verfügte die Fremdenpolizei die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, weil er nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenwohnte. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 25. März 2002 Einsprache. Am 9. April 2002 wies der Rechtsdienst der Fremdenpolizei (Vorinstanz) die Einsprache ab. C. Mit Eingabe vom 1. Mai 2002 erhob der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid Beschwerde.