Am 28. September 2000 erhielt der Beschwerdeführer die Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit als Montagearbeiter. Am 1. Juni 2001 trennte sich das Ehepaar und der Beschwerdeführer zog nach B.. Mit Schreiben vom 4. Februar 2002 teilte die Fremdenpolizei dem Beschwerdeführer mit, sie erwäge seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers blieb aus, er sprach jedoch offenbar mündlich am Schalter der Fremdenpolizei vor und erklärte, dass er durchaus noch mit seiner Ehefrau zusammenleben wolle, diese jedoch nicht mit ihm.