Am 15. Juni 2000 ermächtigte die Sektion Aufenthalt der Fremdenpolizei die zuständige Schweizer Vertretung zur Ausstellung eines Einreisevisums für den Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs, worauf dieser am 11. Juli 2000 in die Schweiz einreiste. Am 6. September 2000 erhielt er eine Jahresaufenthaltsbewilligung unter der Bedingung, mit der Ehepartnerin in ehelicher Gemeinschaft zusammenzuleben. Von dieser Bedingung hatten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 30. August 2000 unterschriftlich Kenntnis genommen. Am 28. September 2000 erhielt der Beschwerdeführer die Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit als Montagearbeiter.