Unter diesen Umständen ist die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA zu verneinen, da die Voraussetzung des Führens eines gemeinsamen Haushaltes im Zeitpunkt der Einreise nicht erfüllt ist. d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus den Bestimmungen des FZA keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.