542 Rekursgericht im Ausländerrecht 2002 Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beziehung der Eheleute wäh- rend der langen Trennungszeit sehr stark abgekühlt hat und mit ei- nem Wiederaufleben nicht zu rechnen ist. Die Rückkehr des Be- schwerdeführers in die Schweiz soll dazu dienen, die ehelichen Ver- hältnisse zu klären, wobei ein Zusammenwohnen der Ehegatten nach der Rückkehr des Beschwerdeführers zur Zeit ausser Betracht steht. Unter diesen Umständen ist die Erteilung einer neuen Aufenthalts- bewilligung an den Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA zu verneinen, da die Voraussetzung des Führens eines gemeinsamen Haushaltes im Zeitpunkt der Ein- reise nicht erfüllt ist. d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdefüh- rer aus den Bestimmungen des FZA keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. 133 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. - Rechtliche Qualifikation der Bewilligung zur Ausübung einer Er- werbstätigkeit (Erw. II/2c/bb und cc). - Bei Wegfall des ursprünglichen Zulassungsgrundes - welcher eine verbindliche Bedingung darstellt - kann die Fremdenpolizei die Nichtverlängerung der Bewilligung prüfen; dies umso mehr, als auch ein Widerruf in Frage käme (Erw. II/2c/dd). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 12. Juli 2002 in Sachen S.D. gegen einen Entscheid der Fremdenpolizei (BE.2002.00027). Sachverhalt A. Der Beschwerdeführer reiste am 6. April 1998 als Asylbe- werber in die Schweiz ein. Am 25. Oktober 1999 heiratete er in R. eine Landsfrau, welche über eine Jahresaufenthaltsbewilligung ver- fügt. Da sein Asylgesuch mit Entscheid des Bundesamtes für Flücht- linge (BFF) vom 7. Februar 2000 abgelehnt wurde, verliess der Be- schwerdeführer die Schweiz am 20. März 2000. 2002 Beschwerden gegen Einspracheentscheide der F... 543 Am 15. Juni 2000 ermächtigte die Sektion Aufenthalt der Fremdenpolizei die zuständige Schweizer Vertretung zur Ausstellung eines Einreisevisums für den Beschwerdeführer im Rahmen des Fa- miliennachzugs, worauf dieser am 11. Juli 2000 in die Schweiz ein- reiste. Am 6. September 2000 erhielt er eine Jahresaufenthaltsbewil- ligung unter der Bedingung, mit der Ehepartnerin in ehelicher Ge- meinschaft zusammenzuleben. Von dieser Bedingung hatten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 30. August 2000 unter- schriftlich Kenntnis genommen. Am 28. September 2000 erhielt der Beschwerdeführer die Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätig- keit als Montagearbeiter. Am 1. Juni 2001 trennte sich das Ehepaar und der Beschwerdeführer zog nach B.. Mit Schreiben vom 4. Februar 2002 teilte die Fremdenpolizei dem Beschwerdeführer mit, sie erwäge seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers blieb aus, er sprach jedoch offenbar mündlich am Schalter der Fremdenpolizei vor und erklärte, dass er durchaus noch mit seiner Ehefrau zusammenle- ben wolle, diese jedoch nicht mit ihm. Am 1. März 2002 verfügte die Fremdenpolizei die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, weil er nicht mehr mit seiner Ehefrau zu- sammenwohnte. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 25. März 2002 Einsprache. Am 9. April 2002 wies der Rechtsdienst der Fremdenpolizei (Vorinstanz) die Einsprache ab. C. Mit Eingabe vom 1. Mai 2002 erhob der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid Beschwerde. Aus den Erwägungen II. 2. c) bb) Der Beschwerdeführer geht davon aus, er habe ge- stützt auf die ihm erteilte Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbs- tätigkeit eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung erhalten, deren Verlängerung bzw. Nichtverlängerung nicht mehr im Rahmen des Familiennachzugs zu prüfen ist. Es stellt sich deshalb zunächst die 544 Rekursgericht im Ausländerrecht 2002 Frage, wie die Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit rechtlich zu qualifizieren ist. cc) Die Arbeitsbewilligung eines im Rahmen des Familien- nachzuges eingereisten Ehegatten, der noch nicht über eine eigen- ständige Bewilligung verfügt, stellt eine Zusatzbewilligung zur ur- sprünglichen Bewilligung dar. Sie ersetzt diese erste Bewilligung jedoch nicht. Der Aufenthalt in der Schweiz steht nach wie vor unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der ehelichen Gemeinschaft und des Zusammenwohnens. Durch Nennung des Arbeitgebers im Aus- länderausweis soll lediglich klar gestellt werden, dass und bei wel- chem Arbeitgeber der nachgezogene Ehegatte berechtigt ist, während seines Aufenthaltes in der Schweiz erwerbstätig zu sein. Eine andere Beurteilung ergäbe sich allenfalls dann, wenn ei- nem Betroffenen durch die Fremdenpolizei eine Aufenthaltsbewilli- gung mit Erwerbsberechtigung ausgestellt würde, nachdem sich der ursprünglich im Rahmen des Familiennachzugs eingereiste Betrof- fene von seinem Ehegatten getrennt hatte und dies der Fremdenpoli- zei bei der Verlängerung der Bewilligung bekannt gewesen wäre. In diesem Falle wäre wohl davon auszugehen, dass die Fremdenpolizei eine Verlängerung trotz Getrenntleben der Ehegatten geprüft und bewilligt hätte, was der Erteilung einer eigenständigen Bewilligung gleichkommen würde. dd) Aufgrund der vorstehenden Überlegungen und unter Be- achtung von BGE 122 I 267, E. 3b, S. 272 ist jedoch zu präzisieren, dass nicht der Umstand des Wegfalles des Aufenthaltszweckes, son- dern der Umstand des nicht mehr erfüllten Zulassungsgrundes aus- schlaggebend dafür ist, dass die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert wird. Der Beschwerdeführer wurde im Hinblick auf den ursprüngli- chen Grund für die Erteilung seiner Aufenthaltsbewilligung sodann auch verpflichtet, diesen Grund aufrecht zu erhalten. Er nahm unter- schriftlich zur Kenntnis, dass er mit seiner Ehefrau zusammen zu leben habe. Zu Recht geht die Vorinstanz davon aus, dass es sich hierbei um eine Bedingung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG handelt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist diese Bedingung nicht als nichtig zu bezeichnen, weil sie für unbefristete 2002 Beschwerden gegen Einspracheentscheide der F... 545 Zeit angeordnet wurde, da sie aufgrund der Praxis der Fremdenpoli- zei betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auf- gabe des Zusammenlebens (regelmässige Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung nach einem ordnungsgemässen und ununterbroche- nen Aufenthalt von 5 Jahren) klar als befristet erkennbar ist. Nachdem die Bedingung als für den Beschwerdeführer ver- bindlich zu bezeichnen ist und er diese offensichtlich nicht mehr erfüllt, ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Fremdenpolizei ent- sprechend ihrer Praxis die Nichtverlängerung der Bewilligung prüft, da gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG sogar ein Widerruf in Frage käme. 134 Ausweisung. - Frage nach dem anwendbaren Recht. Ziele des Freizügigkeitsab- kommens (Erw. II/2). - Umfang der Rechte aus dem Freizügigkeitsabkommen. Berücksich- tigung der EuGH-Rechtsprechung (Erw. II/3). - Prüfung des aktuellen Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers (Erw. II/4). - Einschränkung der aus dem Freizügigkeitabkommen eingeräumten Rechte. Bedeutung des Verweises auf EG-Richtlinien sowie deren Zweck. Massnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Si- cherheit und Gesundheit (Erw. II/5a bis c). - Prüfung, ob die angeordnete Massnahme im nationalen Recht vorge- sehen ist (Erw. II/5d). - Eine Massnahme ist nur zulässig, wenn die nachfolgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind (Erw. II/6). - Es muss ein persönliches Verhalten des Betroffenen vorliegen (Erw. II/6a). - Das persönliche Verhalten muss einen Gesetzesverstoss darstellen (Erw. II/6b). - Neben der Widerrechtlichkeit muss eine gewisse Erheblichkeit und eine hinreichend wahrscheinliche Wiederholungsgefahr bestehen (Erw. II/6c). - Die vorgesehene Massnahme muss verhältnismässig sein. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit kann auf die einschlägigen Be-