Soweit es den Beschwerdeführer betrifft, können derartige Zwecke im Zusammenhang mit seiner Ausweisung nicht ausgemacht werden. f) Insgesamt erweisen sich im Falle des Beschwerdeführers sämtliche Erfordernisse für die Anwendung einer Massnahme aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erfüllt und die angeordnete Ausweisung erscheint verhältnismässig. Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgesetz 2002 Entschädigung 563 I. Entschädigung