Dies selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass seiner Ehefrau eine Rückkehr in ihr gemeinsames Heimatland nicht zumutbar und der Eingriff in seine Rechtsstellung gravierend ist. Die Ausweisung kann folglich nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. e) Schliesslich dürfen gemäss Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWR die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit nicht für wirtschaftliche Zwecke geltend gemacht werden. Soweit es den Beschwerdeführer betrifft, können derartige Zwecke im Zusammenhang mit seiner Ausweisung nicht ausgemacht werden.