enthaltsdauer und grosse private Interessen hinsichtlich seiner familiären Situation gegenüber. Der Beschwerdeführer hat einen selbständigen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren (Erw. 4a). Somit ist die Eingriffsintensität bei einer ausländerrechtlichen Massnahme in seinem Fall höher als bei einer Person mit einer kürzeren Aufenthaltserlaubnis, welche sich nicht auf eine automatische Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Entsprechend erhöht sich diesbezüglich auch sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz.