Zum anderen hat er sich seit längerem im Kanton Tessin aufgehalten, wo er vornehmlich mit italienischsprachigen Personen verkehrte. Dass er im Kanton Aargau sprachlich integriert sei, macht der Beschwerdeführer selber auch nicht geltend. Diesbezüglich ist folglich nicht von einem erhöhten privaten Interesse auszugehen. Der Beschwerdeführer absolvierte die obligatorische Schulzeit in Italien. Anschliessend ging er für ein Jahr in eine Anlehre als Automechaniker. Nach seinem Militärdienst im Jahre 1988 fand er ver- 558 Rekursgericht im Ausländerrecht 2002