Mit zu berücksichtigen ist der Grad der Integration (BGE 114 lb 1, E. 2b, S. 3). Im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ist auch dem Resozialisierungsgedanken, insbesondere den Resozialisierungschancen im Ausland, Rechnung zu tragen (BGE 114 lb 1, E. 3a, S. 4; 122 II 433, E. 2b, S. 435 f.). Ob der Beschwerdeführer der deutschen Sprache mächtig ist, muss bezweifelt werden. Zum einen hat er seine eigenhändig verfasste Stellungnahme in Italienisch eingereicht. Zum anderen hat er sich seit längerem im Kanton Tessin aufgehalten, wo er vornehmlich mit italienischsprachigen Personen verkehrte.