Sollte diese Aussage zutreffend sein, hätte der Beschwerdeführer keine privaten Interessen aus familiärer Hinsicht. Da die Ausweisung des Beschwerdeführers, wie noch zu zeigen sein wird, auch bei bestehender intakter Beziehung zu seiner Ehefrau und unter der Annahme, dass dieser eine Ausreise nach Italien unzumutbar wäre, nicht zu beanstanden ist, kann offen bleiben, wie sich die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau effektiv gestaltet. Nachfolgend ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass seiner Ehefrau die Rückkehr nach Italien unzumutbar wäre und die Ausweisung eine faktische Trennung nach sich zöge.