Aufgrund dieser zwar nicht sehr langen, aber auch nicht unerheblichen Aufenthaltsdauer ist von einem leicht erhöhten privaten Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz auszugehen. dd) In Bezug auf die Umstände des Einzelfalles spielen insbesondere die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers, d.h. seine Beziehungssituation, und dabei namentlich die Auswirkungen und Nachteile einer Ausweisung auf sie, eine Rolle. Der Beschwerdeführer ist mit einer Landsfrau verheiratet, mit welcher er keine Kinder hat. Die Ehefrau wurde in der Schweiz geboren und lebt seither ununterbrochen hier.