Seinen illegalen Aufenthalt vor diesem Zeitpunkt kann er sich nicht auf die Gesamtanwesenheitsdauer anrechnen lassen. Da der Gesamtdauer auch die in Unfreiheit verbrachte Zeitspanne abzuziehen ist, ergibt sich für den Beschwerdeführer eine anrechenbare Aufenthaltsdauer von etwas mehr als 6 Jahren (vgl. Entscheid des Rekursgerichtes vom 28. April 2000, BE. 99.00100, E. 2e, S. 8 f.). Aufgrund dieser zwar nicht sehr langen, aber auch nicht unerheblichen Aufenthaltsdauer ist von einem leicht erhöhten privaten Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz auszugehen.