Erst recht gilt dies für Ausländer, die erst als Kind oder Jugendlicher in die Schweiz gelangt sind. Entscheidend ist das Ergebnis der Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (BGE 125 II 521, E. 2b, S. 523 f. mit Verweisen auf vier unveröffentlichte Urteile, in denen die Einreise im Alter von 9 bzw. 11 Jahren erfolgte und eine Anwesenheitsdauer von 16 bis 25 Jahren vorlag). Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahr 1994, damals knapp 24 Jahre alt, legal in der Schweiz auf. Seinen illegalen Aufenthalt vor diesem Zeitpunkt kann er sich nicht auf die Gesamtanwesenheitsdauer anrechnen lassen.