II 521, E. 2b, S. 523). Ein Ausländer, der in der Schweiz aufgewachsen ist und hier seine familiären, sozialen und kulturellen Wurzeln hat, muss sich bei einer Ausweisung in einer für ihn in der Regel fremden Umgebung zurechtfinden (BGE 122 II 433, E. 2c, S. 436). Demgegenüber ist davon auszugehen, dass ein Ausländer, der als Erwachsener in die Schweiz gekommen ist, regelmässig sein Ursprungsland als "Heimat" empfinden wird. Dies kann unter den Gesichtspunkten der Dauer der Anwesenheit sowie der persönlichen und familiären Nachteile einer Ausweisung wesentlich werden. Al- 556 Rekursgericht im Ausländerrecht 2002