Einzig seine Vorstrafenlosigkeit und das kooperative Verhalten nach seiner Verhaftung liess das Gericht als mildernde und somit strafmassreduzierende Umstände gelten. In Anbetracht aller Umstände ist von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers auszugehen. cc) Bezüglich der privaten Interessen ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung vorab die Anwesenheitsdauer in der Schweiz zu prüfen. Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz eingereist ist (BGE 125