Wie bereits vorstehend (Erw. 4a-c) betrachtet, stellen die durch den Beschwerdeführer begangenen Delikte eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Hinsichtlich seines Verschuldens ist festzuhalten, dass das Geschworenengericht L. dieses als schwer beurteilte. Für den Beschwerdeführer sprach wenig, was eine Herabsetzung des von Seiten der Anklage geforderten Strafmasses (4 Jahre und 6 Monate Zuchthaus) rechtfertigte. Einzig seine Vorstrafenlosigkeit und das kooperative Verhalten nach seiner Verhaftung liess das Gericht als mildernde und somit strafmassreduzierende Umstände gelten.