Dieses Ziel gilt es den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. bb) Bei der Frage, ob die Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV verhältnismässig erscheint, ist vorab das Mass des öffentlichen Interesses anhand der Schwere des Verschuldens des Betroffenen sowie der begangenen Delikte zu prüfen. Wie bereits vorstehend (Erw.