fung nach gemeinschaftsrechtlicher Auslegung nicht von derjenigen nach schweizerischem Recht unterscheidet, kann auf die einschlägigen Bestimmungen des nationalen Ausländerrechts zurückgegriffen werden (vgl. Mitteilung der Europäischen Kommission, a.a.O., S. 15). aa) Gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG darf eine Ausweisung nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint. Bei Beurteilung der Angemessenheit ist insbesondere auf die in Art. 16 Abs. 3 ANAV genannten Gesichtspunkte abzustellen.