Eine Wiederholungsgefahr erscheint aufgrund des bisherigen Lebenslaufs und Verhaltens des Beschwerdeführers als ausreichend wahrscheinlich. Die Anforderungen an die Wiederholungsgefahr sind insbesondere bei schweren Straftaten (wie etwa Betäubungsmitteldelikten), bei denen der zu erwartende Schaden für Leib, Leben und Gesundheit der Öffentlichkeit gross ist, ohnehin tiefer als bei geringfügigeren Delikten zu setzen. d) Soweit die erforderlichen Kriterien für einen Vorbehalt aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfüllt sind, ist in der Folge zu prüfen, ob sich die vorgesehene Massnahme als verhältnismässig erweist. Nachdem sich die Verhältnismässigkeitsprü-