einen grossen Kreis von Abnehmern. Dies wog für das Gericht umso schwerer, als der Beschwerdeführer weder selber drogenabhängig war, noch in finanziellen Nöten steckte; auch sein Vorleben gab keinerlei Entlastungsgründe her. Des Weiteren hielt er sich rund zwei Jahre illegal in der Schweiz auf und erzielte sein Einkommen in dieser Zeit ausschliesslich aus Schwarzarbeit (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, BBl 2002 3605).