Zwar sind die fremdenpolizeilichen Behörden nicht an die günstige Prognose des Strafrichters bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr gebunden; die der Prognose zu Grunde liegenden Erwägungen sind jedoch zu berücksichtigen (EuGH, Rs. 30/77, Bouchereau, Slg. 1977 1999, Rz. 27 f.; Marcel Dietrich, a.a.O., S. 500 f. mit weiteren Hinweisen; Mitteilung der Europäischen Kommission, a.a.O., S. 14 f.). bb) Bezüglich der Erheblichkeit der Straftat ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wegen mehrfacher qualifizierter Betäubungsmittelverstösse verurteilt wurde.