führers vor, das sogar zu einer Strafe führte. Da eine allfällige Massnahme - hier die Ausweisung - dem Zwecke der konkreten zukünftigen Gefahrenabwehr dient, stützt sie sich auf spezialpräventive Erwägungen. b) Weiter muss das persönliche Verhalten des Betroffenen einen Gesetzesverstoss darstellen. Entscheidend dabei ist nicht, ob der Verstoss zu einer Sanktion führt; einzige Voraussetzung ist, dass das deliktische Verhalten nicht nur bei Ausländern, sondern auch bei eigenen Staatsangehörigen zu Zwangsmassnahmen oder anderen tatsächlichen und effektiven Massnahmen führen würde (EuGH, Rs. 115 und 116/81, Adoui und Cornuaille, Slg. 1982 1665, Rz. 8).