3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWR darf bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nur das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelpersonen ausschlaggebend sein. Das heisst, dass eine Massnahme nicht auf generalpräventive, sondern nur auf spezialpräventive Gründe gestützt werden darf (Kay Hailbronner, Handkommentar zum Vertrag über die Europäische Union, Köln 1998, zu Art. 48, Rz. 78 f.). Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Zuchthausstrafe von 3¾ Jahren verurteilt. Er hat über 1.6 Kilogramm Kokain verkauft, daneben Kokain transportiert, aufbewahrt sowie gratis verteilt.