Damit steht fest, dass die Ausweisung als Massnahme des schweizerischen Rechts grundsätzlich vorgesehen und im konkreten Fall auch anwendbar ist, da der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens zu einer Zuchthausstrafe verurteilt wurde. 6. Die Zulässigkeit der Ausweisung ist nach Massgabe der im FZA festgelegten Kriterien zu beurteilen. Eine Massnahme ist gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur dann zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (und Gesundheit) gerechtfertigt erscheint.