d) Die Frage, ob die Ausweisung überhaupt als Massnahme des nationalen Rechts vorgesehen ist, muss aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des schweizerischen Ausländerrechts beurteilt werden (vgl. E. 5b). Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Damit steht fest, dass die Ausweisung als Massnahme des schweizerischen Rechts grundsätzlich vorgesehen und im konkreten Fall auch anwendbar ist, da der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens zu einer Zuchthausstrafe verurteilt wurde.