36/75, Rutili, Slg. 1975 II-1219, Rz. 26 ff.). Insgesamt stellen sich die Beschränkungen der ausländerpolizeilichen Befugnisse als eine besondere Ausprägung des in den Art. 8-11 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 verankerten Grundsatzes dar, dass die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorgenommenen Einschränkungen nicht den Rahmen dessen überschreiten dürfen, was für diesen Schutz in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (EuGH, Rs. 36/75, Rutili, Slg. 1975 II-1219, Rz. 32). c) Zu prüfen ist, ob die Ausweisung eine Massnahme i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA darstellt. Unter Berücksichtigung der