Die Richtlinie definiert also nicht, welches die durch den Ordre-public- Vorbehalt geschützten Polizeigüter der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sind, sondern überlässt die konkrete Ausgestaltung dem jeweiligen Landesrecht (Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, Zürich 1995, S. 485 ff.). Der EuGH hielt fest, dass der Inhalt dieser Polizeigüter von Land zu Land und im zeitlichen Wechsel verschieden sein können und dass die einzelnen Staaten im Wesentlichen frei nach ihren nationalen Bedürfnissen bestimmen können, was die öffentliche Ordnung verlangt (EuGH, Rs. 41/74, Van Duyn, Slg. 1974 II-1337, Rn. 18 f. sowie EuGH, Rs. 36/75, Rutili, Slg.