linie Mindeststandards für den Rechtsschutz der Betroffenen (Hartmut Schneider, Die öffentliche Ordnung als Schranke der Grundfreiheiten im EG-Vertrag, Baden-Baden 1998, S. 109 ff.; als Vorlage von Leitlinien für die Auslegung und Anwendung der Richtlinie vgl. Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. Juli 1999). Die Richtlinie definiert also nicht, welches die durch den Ordre-public- Vorbehalt geschützten Polizeigüter der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sind, sondern überlässt die konkrete Ausgestaltung dem jeweiligen Landesrecht (Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, Zürich 1995, S. 485 ff.).