Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die aus dem Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, welche aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. b) Im Weiteren verweist Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA auf die entsprechenden Richtlinien der EG. Nach Art. 249 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ist eine Richtlinie hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt aber die Wahl der Form und Mittel dem jeweiligen Mitgliedsstaat (zum Ganzen siehe Stephan Breitenmoser/André Husheer, Europarecht, Zürich 20022, Rz. 301 ff.).