mit Inkrafttreten des FZA ohne weiteres über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen würde. Den Behörden steht es grundsätzlich frei, die Bewilligungserteilung beziehungsweise das Eingreifen in eine bestehende Bewilligung gegebenenfalls einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Dabei ist aber den einschlägigen Bestimmungen des FZA Rechnung zu tragen (insbesondere Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). 5. a) Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die aus dem Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, welche aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.