Anhang I FZA einen selbständigen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 5 Jahren. b) Da der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des FZA zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt war und er bislang eine Jahresaufenthaltsbewilligung besass, hat er gemäss Art. 10 Abs. 5 FZA einerseits eine automatischen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Andererseits kommen allfällige übergangsrechtliche Einschränkungen (Art. 10 Abs. 1-4 FZA) in seinem Fall nicht zur Anwendung. c) Der Anspruch auf automatische Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bedeutet jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer