Ab dem 1. September 2000 durfte er sich, gemäss Art. 1 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV) vom 1. März 1949 aufgrund des hängigen Bewilligungsverfahrens, in der Schweiz aufhalten. Seit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens am 1. Juni 2002 hat der Beschwerdeführer, nachdem er für die Zeit nach seiner Haftentlassung einen unbefristeten und somit überjährigen Arbeitsvertrag vorweisen kann, gemäss Art. 6 Abs. 1 2002 Beschwerden gegen Einspracheentscheide der F... 549