Bis zum 31. August 2000 war der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG zum Zwecke des Verbleibs bei seiner Ehefrau im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung. Ab dem 1. September 2000 durfte er sich, gemäss Art. 1 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV) vom 1. März 1949 aufgrund des hängigen Bewilligungsverfahrens, in der Schweiz aufhalten.