Namentlich ist dabei die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 2 FZA; vgl. Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, BBl 1999 6128, S. 6159). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen das Freizügigkeitsabkommen verstösst. 4. a) Zunächst ist der aktuelle Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers einer eingehenderen Betrachtung zu unterziehen. Bis zum 31. August 2000 war der Beschwerdeführer gestützt auf Art.