halt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie des Rechts auf Verbleib in der Schweiz; lit. c): die Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt für Personen, die in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben. c) Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger und somit Staatsangehöriger eines EG-Mitgliedstaates. Folglich kann er sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen und hat grundsätzlich Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz. 3. Nach Art. 4 FZA wird das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit, vorbehaltlich des Art.