II. 2. a) Nachdem am 1. Juni 2002 das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (EG) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) vom 21. Juni 1999 in Kraft getreten ist, stellt sich die Frage, ob der Fall des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 26. März 1931 oder nach denjenigen des Freizügigkeitsabkommens zu prüfen ist. b) Gemäss Art. 1 lit. a und c FZA hat das Freizügigkeitsabkommen zu Gunsten der Staatsangehörigen der EG die nachfolgenden Ziele: