Gegen diese Ausweisungsverfügung erhob der Beschwerdeführer am 22. Januar 2002 Einsprache, welche der Rechtsdienst der Fremdenpolizei (Vorinstanz) am 12. Februar 2002 abwies. C. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 6. März 2002 Beschwerde. Aus den Erwägungen