Am 12. November 2001 teilte die Fremdenpolizei dem Beschwerdeführer mit, dass sie aufgrund seiner Verurteilung erwäge, ihn auszuweisen und gewährte ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör. Mit Verfügung vom 3. Januar 2002 wies die Fremdenpolizei, Sektion Massnahmen, den Beschwerdeführer für unbestimmte Dauer aus der Schweiz aus. Gleichentags ging die verspätete Stellungnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs ein (Frist: 27. November 2001). B. Gegen diese Ausweisungsverfügung erhob der Beschwerdeführer am 22. Januar 2002 Einsprache, welche der Rechtsdienst der Fremdenpolizei (Vorinstanz) am 12. Februar 2002 abwies.