Der Beschwerdeführer wurde am 21. April 2000 im Kanton Tessin verhaftet und in Untersuchungshaft gesetzt. Am 23. Januar 2001 sprach ihn das Geschworenengericht L. der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten. Zudem wurde er für 7 Jahre des Landes verwiesen, wobei ihm für die Nebenstrafe der bedingte Vollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, gewährt wurde. Am 12. November 2001 teilte die Fremdenpolizei dem Beschwerdeführer mit, dass sie aufgrund seiner Verurteilung erwäge, ihn auszuweisen und gewährte ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör.