A. Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahre 1992 in die Schweiz ein und zog nach L. (VD) zu seiner damaligen Verlobten. Ohne im Besitze einer Bewilligung zu sein, war er das ganze Jahr 1993 hindurch erwerbstätig. Nachdem im Dezember 1993 die Beziehung aufgelöst wurde, zog er zu einem Freund nach L. (LU). Dem Beschwerdeführer wurde durch die zuständige Behörde eine Kurzaufenthalterbewilligung zu Erwerbszwecken ausgestellt. Im Juli 1994 lernte er eine in der Schweiz geborene Landsfrau kennen, welche im Besitze einer Niederlassungsbewilligung ist. Die beiden heirateten am 15. Juli 1995.