stimmungen des nationalen Ausländerrechts zurückgegriffen werden (Erw. II/6d). - Die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit dürfen nicht für wirtschaftliche Zwecke geltend gemacht werden (Erw. II/6e). - Im vorliegenden Fall erweisen sich alle Erfordernisse für die Anwendung einer Massnahme als erfüllt und die angeordnete Ausweisung erscheint verhältnismässig (Erw. II/6e). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 12. Juli 2002 in Sachen G.L. gegen einen Entscheid der Fremdenpolizei (BE.2002.00008). Sachverhalt