- Neben der Widerrechtlichkeit muss eine gewisse Erheblichkeit und eine hinreichend wahrscheinliche Wiederholungsgefahr bestehen (Erw. II/6c). - Die vorgesehene Massnahme muss verhältnismässig sein. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit kann auf die einschlägigen Be- 546 Rekursgericht im Ausländerrecht 2002