Massnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (Erw. II/5a bis c). - Prüfung, ob die angeordnete Massnahme im nationalen Recht vorgesehen ist (Erw. II/5d). - Eine Massnahme ist nur zulässig, wenn die nachfolgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind (Erw. II/6). - Es muss ein persönliches Verhalten des Betroffenen vorliegen (Erw. II/6a). - Das persönliche Verhalten muss einen Gesetzesverstoss darstellen (Erw. II/6b). - Neben der Widerrechtlichkeit muss eine gewisse Erheblichkeit und eine hinreichend wahrscheinliche Wiederholungsgefahr bestehen (Erw.