2002 Beschwerden gegen Einspracheentscheide der F... 545 Zeit angeordnet wurde, da sie aufgrund der Praxis der Fremdenpolizei betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Aufgabe des Zusammenlebens (regelmässige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von 5 Jahren) klar als befristet erkennbar ist. Nachdem die Bedingung als für den Beschwerdeführer verbindlich zu bezeichnen ist und er diese offensichtlich nicht mehr erfüllt, ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Fremdenpolizei entsprechend ihrer Praxis die Nichtverlängerung der Bewilligung prüft, da gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b